AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Recyclinganlage und die Containergestellung der Firmen Gollan Recycling GmbH und AVG Johannistal Abfallverwertungsgesellschaft mbH & Co. KG
1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gollan Recycling GmbH und der AVG Johannistal Abfallverwertungsgesellschaft mbH & Co. KG, nachstehend Auftragnehmer genannt, gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie kommen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zur Anwendung.
Der Auftraggeber erklärt sich spätestens durch die Erteilung eines Auftrages daß er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und mit ihnen einverstanden ist.
Diese Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf, auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
2. Anlieferung/ Annahme
Die Anlieferung/ Annahme der Abfälle erfolgt nur im Rahmen der Zulassung bzw. der gesetzlichen Vorgaben.
Die Herkunft des Materials ist dem Betriebspersonal unbedingt anzugeben.
Der abgebende Besitzer oder der in seinem Auftrag anliefernde Beförderer bestätigt durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
Der Auftragnehmer übernimmt das angelieferte Material unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt seiner Übernahme noch nicht absehbare Risiken zu Lasten des Auftraggebers gehen.
Anlieferer haben sich stets beim Annahmepersonal zu melden. Das Material wird begutachtet und eingestuft. Es darf grundsätzlich nicht in den Grubenbereich eingebracht werden, sondern muss zwei bis drei Meter vor der Kippkante abgeladen werden. Bei Zuwiderhandlungen ist der Auftragnehmer gezwungen, Zeit- und Gerätekosten zur Bergung des widrig abgekippten Materials in Rechnung zu stellen. Erfüllungsort ist der jeweilige Annahme- bzw. Anlieferort.
3. Zurückweisung
Sollten bei der Be- und Entladung nicht zugelassene Stoffe erkennbar sein oder später festgestellt werden, hat der Auftraggeber oder der in seinem Auftrag anliefernde Beförderer dieses Material umgehend auf seine Kosten von der Anlage zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, den Versorgungsaufwand der entfernungspflichtigen Ladung in Rechnung zu stellen.
4. Containergestellung (Aufstellung, Behandlung, Schäden, Verkehrssicherung)
4.1 Aufstellung
Die Container sind so aufzustellen, dass der öffentliche Verkehr nicht behindert wird. Gegebenenfalls muss eine Absicherung durch Blinkleuchten erfolgen. Containern stehen alle anderen zur Verfügung gestellten Behältnisse gleich.
Der Auftraggeber/Nutzer ist für den ungehinderten Zugang zu den aufgestellten Containern verantwortlich.
Die Container sind gegen Kippen und unbefugtes Entfernen sowie gegen Beschädigungen durch dritte Personen zu sichern.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf etwaige Ungeeignetheiten des Untergrundes hinzuweisen. Der Auftraggeber haftet insoweit für Schäden des Auftragnehmers.
Die Container sind pfleglich zu behandeln und vor vermeidbarem Verschleiß zu schützen.
4.2 Beladung
Der Auftraggeber ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden.
Werden andere Abfallstoffe, als nach dem Vertrag zulässig, eingeladen oder das Abfallgut nach den Gesetzen des Bundes, der Länder und Gemeinden und den hierzu ergangenen Verordnungen nicht ordnungsgemäß und nicht in gesetzlicher Weise recycelt, vernichtet, verbrannt oder deponiert, besteht für den Auftragnehmer keine Abfuhrverpflichtung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Container so zu sichern, dass Unbefugte ihn nicht benutzen können.
Die Ladung darf weder eingestampft noch eingeschlämmt werden.
Es darf keine einseitige Beladung erfolgen und der Container darf auch nur bis zu der zulässigen Nutzlast und nicht über den Rand hinaus beladen werden.
Bei Zuwiderhandlung kann der Fahrer den Transport verweigern. Der Mehraufwand ist vom Auftragsgeber zu tragen.
4.3 Schäden
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Verluste, die er und seine Erfüllungsgehilfen am Container, am Fahrzeug oder sonstigen Vermögenswerten des Auftragnehmers verursacht haben.
Dieses gilt auch für Schäden und Verluste am Container, die während der Standzeiten beim Auftraggeber entstehen.
4.4 Verkehrssicherung
Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung der öffentlichen und privaten Verkehrssicherungspflichten. Für Schäden, die aus Nichteinhaltung dieser Pflichten entstehen, haftet allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von allen gegen ihn erhobenen Regressansprüchen frei. Alle Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Beträge bis EUR 25,00 sind in bar zu zahlen. Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den gezahlten Betrag verfügen kann.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche bestehen, nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
6. Haftung
Die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers beschränken sich auf die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarte Entsorgung des Abfalls, mithin darauf, diesem die abfallrechtliche Verantwortung abzunehmen.
Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur dann ein, wenn alle Angaben und Mitteilungen des Auftraggebers uneingeschränkt zutreffen und mit den oben benannten Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind.
Für Schäden des Auftraggebers oder der von ihm beauftragten Personen/ Firmen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit seiner Bediensteten. Ersatzansprüche wegen Nichtannahme von Stoffen sind ausgeschlossen.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für alle Vertragsparteien Oldenburg in Holstein, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Stand November 2017